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Begrenzung für Sportwettenanbieter europarechtswidrig

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Nach einem am 15. April verkündeten Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist die zahlenmäßige Begrenzung der Sportwettenkonzessionen auf 20 im Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtswidrig.

Hintergrund war die Klage eines DSWV-Mitgliedsunternehmens, das sich um eine bundesweite Sportwettenkonzession beworben und alle qualitativen Voraussetzungen erfüllt hatte, allerdings leer ausgegangen wäre. Jetzt ist das Land verpflichtet, eine Sportwettenkonzession an die Firma Tipico Ltd. zu erteilen.

Im Hauptsacheverfahren urteilte das Gericht nun, dass das zuständige hessische Innenministerium dem klagenden Sportwettenunternehmen eine Konzession erteilen müsse.

Das Urteil dürfte Auswirkungen auf die aktuelle politische Debatte haben. Die Ministerpräsidenten hatten sich bei ihrer letzten Konferenz im März darauf verständigt, an der zahlenmäßigen Begrenzung festhalten und die Anzahl der Konzessionen auf 40 erhöhen zu wollen.

Das hessische Innenministerium hatte in der Gerichtsverhandlung zu Protokoll gegeben, dass es derzeit mindestens 85 ernstzunehmende Bewerber um Sportwettenkonzessionen gebe. Schon heute zahlen 79 Sportwettenanbieter in Deutschland Wettsteuern.

Mathias Dahms von DSWV ergänzt: „Der Glücksspielstaatsvertrag muss grundlegend reformiert werden, um endlich Rechtssicherheit herzustellen. Das Bundesland Hessen hat hierfür einen konstruktiven Vorschlag unterbreitet.“

Mit Blick auf diese Rechtsprechung in den Eilverfahren galt es unter Beobachtern als ausgemacht, dass Konzessionen bis zum Ende der Experimentierphase des GlüStV nicht mehr erteilt werden könnten.

Dafür sorgten absehbar schon die Komplexität der strittigen Klagen und die Konstruktion des Konzessionsverfahrens als Konkurrentenstreit (Deckelung auf 20 Konzessionen). Bei gewöhnlichen Laufzeiten war mit einer Dauer der gerichtlichen Klärung von mindestens vier Jahren zu rechnen.

Das Verwaltungsgericht setzt nun an der Deckelung des Gesetzgebers hinsichtlich der Anzahl der Konzessionen auf 20 an und beseitigt damit die Grundlage des Problems. An die Stelle des komplexen Auswahlverfahrens tritt ein Anspruch auf Konzessionserteilung bei Vorliegen der gesetzlichen Qualitätsanforderungen.

Eine solche Lösung hatte die Hessische Landesregierung bereits als Kompromissvorschlag in die Verhandlungen eingebracht, wurde hierbei aber von einigen Bundesländern ausgebremst.

„Die Entscheidung geht damit über das von Beobachtern Erwartete noch hinaus und könnte einen Ausweg aus dem Deadlock weisen, in den die Bundesländer mit ihrem intransparenten und diskriminierenden Konzessionsverfahren geraten sind“, kommentiert Dr. Ronald Reichert, Rechtsanwalt und Partner bei Redeker Sellner Dahs, das Urteil.

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